Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl.

Nr. 57, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 5 Abs. 3 hat zu entfallen.

  1. § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz haben zu lauten:

    „Sie müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6000 Perso-

    nen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1

    anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet hat."

  2. In § 7 Abs. 2 Z 1 ist das Wort „Zunamen"

    durch das Wort „Familiennamen" zu ersetzen.

  3. § 7 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

    „(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben."

  4. § 8 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden.

    Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein.

    § 1 Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung."

  5. Dem § 8 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6000 Wahlberechtigten unterstützt oder von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 7

    Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung."

  6. § 9 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „(1) Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage hat die Hauptwahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im,

    Amtsblatt zur Wiener Zeitung' in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25000

    Wahlberechtigten."

  7. § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9

    Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

    Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden."

  8. Nach § 11 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 einzufügen:

    „(3) Stellt die Hauptwahlbehörde am vierzehnten Tage vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen,

    Soll NN das Amt des...

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