Bundesgesetz vom 21. Juni 1968, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950 abgeändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950, BGBl.
Nr. 131, wird abgeändert wie folgt:
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§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Inhaber einer unbefristeten Rundfunk-
Hauptbewilligung haben an den Bund jährlich eine Abgabe in der Höhe von 20 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag)."
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§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß § 6 Z. 2
lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Der um die Einhebungsvergütung (§ 1 Abs. 3) verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70 : 30 aufzuteilen.
Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2) zu erfolgen."
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Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 v. H. des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge einzubehalten."
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Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Erträgnis aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag ist vom Bundesministerium für Unterricht zur Gänze für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden."
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§ 5 hat zu lauten:
„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
a) hinsichtlich des § 1 Abs. 4 und des § 2 das Bundesministerium für Unterricht,
b) hinsichtlich des § 1 Abs. 3 das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
c) hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen."
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Im § 2 Abs. 1 hat es statt der Worte: „und der Arbeiterkammertag" zu lauten: „ , der Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der...
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