Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/

1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 185/1957, 243/1962 und 324/1975 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lit. g lautet:

    „g) Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

    (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen,

    Berufspädagogischen und Land-

    und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Reli-

    gionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist."

  2. § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,

    die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand zu führen."

  3. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder)

    dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

    Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das

    öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer und vor Verleihung einer schulfesten Stelle an einen Religionslehrer ist die zuständige kirchliche

    (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören."

  4. § 7 a Abs. 1 lautet:

    „(1) Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse teil, so können die Schüler dieses Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses von anderen Klassen oder Schulen (derselben Schulart oder verschiedener Schularten) zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen werden,

    soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichtes vertretbar ist."

  5. Im § 7 a treten an die Stelle des Abs. 3 folgende Absätze:

    „(3) Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse vier oder drei Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe vier oder drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, und konnte durch Zusammenziehung der Schüler gemäß Abs. 1 keine höhere Zahl erreicht werden, so beträgt die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT