Bundesgesetz vom 7. Juni 1990, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), BGBl.

Nr. 413/1972, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

    Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Arzneimittel im Sinne des Abs. 1 dürfen,

    sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller,

    Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (§§ 57

    und 58 des Arzneimittelgesetzes) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden."

  2. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Wer 1. ein Arzneimittel in einer Apotheke entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 abgibt, oder 2. ein Arzneimittel entgegen der Vorschrift des

    § 1 Abs. 2 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt, oder 3. zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder 4. mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

    (2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös,

    unterliegen dem Verfall.

    (3) Wer ein...

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