Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Schrottlenkungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Schrottlenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 275/1978, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 291/1980 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Schrottlenkungsgesetz wird geändert wie folgt:

  1. In § 3 hat die erste Definition zu lauten:

    „ — Anfallstellen Unternehmen, bei denen im Inland unlegierter Eisenschrott unter Berücksichtigung der Kosten, insbesondere für Aufbewahrung und Transport, in wirtschaftlich verwertbaren Mengen anfällt, soweit sie nicht Schrotthändler sind;"

  2. In § 4 Abs. 1 sind die Worte „— grundsätzlich in den vorangegangenen drei Jahren —" zu ersetzen durch „— grundsätzlich in den vorangegangenen drei Kalenderjahren —"

  3. In § 7 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz zu lauten:

    „bis längstens 1. September eines jeden Kalenderjahres den voraussichtlichen Schrottbedarf mitzuteilen."

  4. § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. Der Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie und der Fachverband der Gießereiindustrie haben gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 7 Abs. 2 dem Bundesminister für Handel,

    Gewerbe und Industrie auch einen Vorschlag

    über die Jahresquoten, welche den im § 4 Abs. 1

    genannten Schrottverbrauchern ihres Bereiches zuzuteilen sind, zu erstatten. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die diesen Unternehmen zustehenden Jahresquoten unter Bedachtnahme auf die genannten Vorschläge durch Bescheid festzusetzen. Bei der Ermittlung der Jahresquoten ist auf technologische Gegebenheiten des Betriebes, auf den durchschnittlichen Schrottzukauf in den unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahren (Referenzzeitraum) und auf den Eigenanfall Bedacht zu nehmen."

  5. Der § 10 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Wird von...

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