Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Schrottlenkungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. I des Schrottlenkungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 428, in der Fassung des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102

  1. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes — nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 16 Abs. 3

vom Schrottverband der Österreichischen Stahl-

und Eisenwerke Ges. m. b. H. als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Schrottlenkungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 428,

wird wie folgt geändert:

  1. In den §§ 2 Abs. 2, 5, 7, 8 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1,

    12, 15 Abs. 1, 2 und 3 und 16 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Handel, Gewerbe und Industrie"

    durch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten"

    ersetzt.

  2. In den §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 7 Abs. 1 wird die Mengenangabe „1 200" Tonnen durch die Menge von „2000" ersetzt.

  3. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Schrotthändler, der die Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers vor dem 1. Juli 1978 noch nicht ausgeübt hat, die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers zu erteilen, wenn der Schrotthändler in den unmittelbar vorangegangenen zehn Kalendervierteljahren a) ständig unlegierten Eisenschrott wenigstens in der Höhe eines Zwölftels seines jeweiligen Vorjahresabsatzes auf Lager gehalten hat und b) nur solchen unlegierten Eisenschrott gemäß

    § 10 geliefert hat, bei dem keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß er Beimengungen oder Zusammensetzungen aufgewiesen hat, die eine Explosionsgefahr für die Anlagen eines Schrottverbrauchers oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der dort Beschäftigten oder für die Mängelfreiheit des daraus erzeugten Rohstahls verursachen können.

    (2) Hat ein Unternehmen, das Eisen oder Stahl erzeugt, nachgewiesen, daß...

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