Bundesgesetz vom 11. Juni 1981, mit dem das Wohnungsverbesserungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1971, 268/1972, 369/1973, 447/

1974, 367/1975 und 337/1978 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 vorletzter Satz hat zu lauten:

    „Die Förderung von Verbesserungen gemäß

    Abs. 2 lit. f, g und h ist ferner an Objekten zulässig,

    für die die behördliche Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1974 erteilt wurde."

  2. § 4 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Zu diesem Zweck haben die Wohnbaufonds den entsprechenden Betrag bis Ende Jänner jedes Jahres an den Bund abzuführen."

  3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Länder haben die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Mittel den Bundesministerien für Finanzen und für Bauten und Technik bekanntzugeben."

  4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel des Bundes an die Länder richtet sich nach § 5

    Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

    Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende Feber jedes Jahres an die empfangsberechtigten Länder zu überweisen."

  5. § 4 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) An Leistungen gemäß Abs. 1 hat der Bund ab 1982 gemäß Abs. 2 jährlich 240 Millionen Schilling zu erbringen."

  6. § 4 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Stehen dem Land auf Grund der nach diesem Bundesgesetz erteilten Zusicherungen Bundesmittel, die nach den vorstehenden Absätzen zugeteilt wurden, einschließlich der anteiligen Landesmittel (§ 5) nicht mehr zur Verfügung,

    können zur Erfüllung der nach diesem Bundesgesetz . vorgesehenen Förderungsmaßnahmen auch Mittel gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 verwendet werden."

  7. In § 6 Abs. 1 haben die Worte „in den Jahren 1970 bis 1981" zu entfallen.

  8. In § 6 Abs. 6 Z 2 sind die Worte „zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 281/

    1967 und 409/1974" durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" zu ersetzen.

  9. In § 6 a Abs. 1 haben die Worte „in den Jahren 1972 bis 1981" zu entfallen.

  10. § 6 c zweiter Satz hat zu lauten:

    „Auf die Gewährung der Wohnbeihilfe ist

    § 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 unter Bedachtnahme auf dessen § 23 Abs. 1 Z 1 und dessen

    § 28 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden."

  11. In § 7 ist ein neuer Abs. 2 einzufügen; der bisherige Abs. 2 erhält die neue Bezeichnung

    „(3)"; der neue Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Dem Wohnungsinhaber darf zur Verbesserung seiner Wohnung eine Förderung nur gewährt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT