Bundesgesetz vom 2. Juni 1954, womit das Bundesgesetz vom 18. Feber 1948, BGBl. Nr. 59, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz ? BStG.), geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Feber 1948, BGBl.

Nr. 59, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz

— BStG.) wird geändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen A bis F angeführten Straßenzüge werden nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärt."

  2. Dem § 1 ist als Abs. 6 hinzuzufügen:

    „(6) Soweit Grundstücke und bauliche Anlagen der im Verzeichnis E angeführten Straßenzüge im Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich stehen, gehen sie hiemit ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum der Republik Österreich

    über."

  3. Dem § 1 ist als Abs. 7 hinzuzufügen:

    „(7) Bis 31. Dezember 1956 leistet das Bundesland Niederösterreich jährlich zur Erhaltung der Straßenzüge der Beilage E, die weder Bundesnoch Reichsstraßen (GBl. f. d. L. Österreich Nr. 7/

    1940) waren, als Beitrag an den Bund je Kilometer der übernommenen Straße den gleichen Betrag, den es in seinen Voranschlägen für das betreffende Jahr je Kilometer für die Erhaltung seiner Landesstraßen durchschnittlich vorsieht."

  4. Als Teile von Bundesstraßen werden aufgelassen:

  5. Als Bundesstraßen werden erklärt und hiefür ein Verzeichnis E angelegt:

  6. Als Bundesstraße wird ferner erklärt und hiefür ein Verzeichnis F angelegt:

    Die Anlagen und Einrichtungen, die im Zuge des Baues der in der Anlage F angeführten Bundesstraße geschaffen werden, sind Eigentum des Bundes.

  7. § 31 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Das Bundesstraßenverzeichnis B tritt am 1. Jänner 1949, das Bundesstraßenverzeichnis C am 1. Jänner 1950 und das Bundesstraßenverzeichnis D am 1. Jänner 1951 in Wirksamkeit.

    Die Bundesstraßenverzeichnisse E und F erhalten Wirksamkeit am 1. Juli 1954."

    Artikel II.

    (1) Für den Ausbau der im Verzeichnis E aufgezählten Bundesstraßen wird im Jahre 1954

    ein zusätzlicher Kredit von 15,000.000 S bei dem finanzgesetzlichen Ansatz des Bundesvoranschlages 1954 Kapitel 21 „Bauten", Titel 2

    „Bundesstraßen; Aufwand nach Maßgabe der Eingänge des Zuschlages zur Mineralölsteuer",

    § 2 „Ausbau einschließlich größerer Instandsetzungen"

    bewilligt, wodurch sich der im Bundesvoranschlag 1954 bei diesem finanzgesetzlichen Ansatz vorgesehene Kredit von...

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