Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (14. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 68 Abs. 1 wird eingefügt:

    „(1 a) Eine eingeschränkte Lenkerberechtigung für die Gruppe D (DL) ist Personen zu erteilen, die als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind (§ 120 Abs. 4) und die glaubhaft machen, daß sie a)  drei   Jahre   Kraftfahrzeuge   der   Gruppe B gelenkt haben,

    b)  für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind und c)  eine Lenkerberechtigung der Gruppe C besitzen.

    Die Lenkerberechtigung der Gruppe D ist in diesen Fällen auf den Ortslinienverkehr einzuschränken (DL). Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen: als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (Abs. 1) und Verlängerung (Abs. 2) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

    (1 b) Auf Grund einer Lenkerberechtigung der Gruppe DL ist auf Antrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe D zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat und wenn er die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt hat."

  2. Im § 103 Abs. 3 wird am Ende angefügt:

    „Lenker, die eine...

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