Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird

72. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kriegsmaterialgesetz ? KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

?Inhaltsverzeichnis

§ 1. Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 2. Kriegsmaterial
§ 3. Bewilligungserteilung
§ 3a. Mitteilungen und Datenübermittlung
§ 4. Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle
§ 5. Ausnahmen
§ 6. Zoll
§ 7. Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 8. Verwaltungsübertretungen
§ 9. Außerkrafttreten
§ 10. Inkrafttreten
§ 11. Vollziehung
§ 12. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13. Verweisungen
§ 14. Übergangsbestimmungen?

2. Die §§ 1 bis 3a und 5 bis 11 erhalten die ihnen im Inhaltsverzeichnis zugewiesenen Paragraphenüberschriften.

3. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz unmittelbar angefügt:

?Erfolgt die

1. Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
2. Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
3. Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,

liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.?

4. In § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 3, 4 und 5 sowie § 11 wird jeweils das Wort ?Auswärtige? oder ?auswärtige? durch die Wortfolge ?europäische und internationale? ersetzt und in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 11 nach dem Wort ?Landesverteidigung? die Wortfolge ?und Sport? eingefügt.

5. In § 3 Abs. 1a Z 2 wird nach dem Wort ?Union? die Wortfolge ?in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union? eingefügt.

6. Der § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten ?Endverbrauchsbescheinigung? oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.?

7. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Bei einem Antrag auf Ausfuhr von zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich eingeführtem Kriegsmaterial in einen Drittstaat hat der Antragsteller zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Ausfuhrbeschränkungen welcher EU-Mitgliedstaaten für das antragsgegenständliche Kriegsmaterial aufgrund vorangehender Verbringungen dieses Kriegsmaterials innerhalb der EU ihm zur Kenntnis gelangt sind. Eine allenfalls erteilte Zustimmung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zur beantragten Ausfuhr des Kriegsmaterials in diesen Drittstaat ist vorzulegen; liegt eine solche nicht vor, ist der Versuch, sie einzuholen, etwa durch Vorlage einer Bestätigung der Übermittlung des Zustimmungsersuchens an diesen EU-Mitgliedstaat oder einer abschlägigen Antwort dieses EU-Mitgliedstaates, nachzuweisen. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die betroffenen EU-Mitgliedstaaten konsultieren.?

8. Der § 3 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.?

9. In § 3 lauten die Absätze 4 und 5:

?(4) In der Bewilligung können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 2 kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Abs. 8 bedarf.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum...

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