Bundesgesetz vom 15. März 1961, mit dem die Landarbeitsgesetznovelle 1960 ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Die Landarbeitsgesetznovelle 1960, BGBl.

Nr. 241, wird wie folgt ergänzt:

  1. Der im Art. I vorgesehenen Fassung des

    § 75 h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen."

  2. Nach Art. I wird ein Art. I a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „Artikel I a.

    In den Ausführungsgesetzen der Bundesländer ist eine Übergangsregelung nach folgenden Grundsätzen zu treffen:

    Die Bestimmungen des § 75 h sind auch auf jene Dienstnehmerinnen anzuwenden, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Bundesländer nach der bis zu diesem Termin geltenden Regelung im Karenzurlaub befunden haben beziehungsweise befinden. Solchen Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen die Verlängerung des Karenzurlaubes bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren."

    Artikel II.

    Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den...

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