Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 45 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Leitung einer Sportwoche, einer Projektwoche oder einer berufspraktischen Woche ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die betreffende Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten."

  2. Im § 49 wird folgender Abs. 1 b eingefügt:

    „(1 b) Für die Betreuung einer nach dem Modell

    „Schulbibliothek an Hauptschulen" eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden,

    ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser...

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