Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 4, § 117 sowie in Artikel II Abs. 3 der Anlage wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

  2. Im § 19 Abs. 8 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

  3. § 22 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für 1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und 2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“

  4. Im § 24 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung

    „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

  5. Im § 27 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1a wird jeweils die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“

    durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

  6. In § 48 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze.

  7. Im § 49 Abs. 1a wird die Wendung „ein Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.

  8. § 50 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes)

    vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Hauptschulen sowie an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule gerechnet werden.“

  9. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs...

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