Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 über die Biersteuer (Biersteuergesetz 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuergegenstand

§ 1. (1) Bier, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bier der Nummer 22.03 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) und alkoholische Getränke der Nummern 22.07 C und 22.09 D des Zolltarifes, die Bier der Nummer 22.03

enthalten.

Steuersätze

§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter a) für Bier mit einem Stammwürzegehalt

(Abs. 3) von nicht mehr als 14% (Normalbier)

83 S, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt;

b) für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 14% aber nicht mehr als 20%

(Starkbier) 166 S;

c) für Bier mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 20% (Sonderbier) für jede angefangene Einheit im Prozentsatz des Stammwürzegehaltes HS.

(2) Für die ersten 14000 Hektoliter Normalbier,

die in jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, gelten ermäßigte Steuersätze. Sie betragen für die ersten 3500 Hektoliter 60%, für die zweiten 3500 Hektoliter 70%, für die dritten 3500 Hektoliter 80%

und für die vierten 3500 Hektoliter 90% des im Abs. 1 lit. a angeführten Steuersatzes.

(3) Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen (Extraktgehalt) in Gewichtsprozenten. Er ist aus dem Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen (Restextraktgehalt) und dem Alkoholgehalt des Bieres zu errechnen.

Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Biersteuer für Bier, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(2) Die Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr von Bier obliegt den Zollämtern.

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß

Bier aus einem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wird; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.

(2) Eine Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb liegt vor, wenn es daraus entfernt wird. Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.

(3) Für Bier, das in einem Herstellungsbetrieb zu einer Untersuchung für Zwecke des Betriebes oder von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wird oder das in einem Herstellungsbetrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wurde oder vernichtet wird, entsteht keine Steuerschuld nach Abs. 1.

(4) Wenn Bier, das nach § 6 Abs. 1 lit. b steuerfrei ist, aus der Verschlußbrennerei, in die es zur Branntweinherstellung gebracht wurde,

weggebracht oder dort auf andere Art als zur Branntweinherstellung verwendet wird, entsteht durch diese Wegbringung oder Verwendung die Steuerschuld.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1

der Inhaber des Herstellungsbetriebes (§ 9 Abs. 2)

und in den Fällen des Abs. 4 der Inhaber der Verschlußbrennerei, das ist die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung die Verschlußbrennerei betrieben wird.

§ 5. (1) Als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt a) für Bier in geeichten Holzfässern in den handelsüblichen Rauminhaltsstufen 121/2 Liter

(Achtelfaß), 25 Liter (Viertelfaß),

50 Liter (halbes Faß), 100 Liter (ganzes Faß) und 200 Liter (Doppelfaß), wenn der eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt von dem der Rauminhaltsstufe entsprechenden um nicht mehr als 4% nach oben abweicht,

die der Rauminhaltsstufe entsprechende Menge, vermehrt um einen Zuschlag von 2%;

b) für Bier in geeichten Holzfässern der in lit. a bezeichneten Art, wenn einem nach Abs. 2 gestellten Antrag stattgegeben wurde, und für Bier in anderen geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von weniger als 10 Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entsprechende Menge;

c) für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen die Menge, welche dem auf den Flaschen angegebenen Nenninhalt entspricht;

d) für Bier in anderen nicht geeichten Transportibehältnissen,

in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.

(2) Der Steuerschuldner kann beantragen, daß

der Besteuerung von Bier in geeichten Holzfässern aller Art die Menge zugrunde gelegt wird, welche dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben entspricht, wenn er für die Wegbringung von Bier aus einem Herstellungsbetrieb regelmäßig auch andere als die im Abs. 1 lit. a bezeichneten Holzfässer verwendet oder Bier in solchen anderen geeichten Holzfässern gleichzeitig einführt;

soweit sich der Antrag nicht auf die Einfuhr von Bier bezieht, bleibt der Steuerschuldner daran bis zum Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres gebunden, es sei denn,

daß er die Verwendung der anderen geeichten Holzfässer vorher aufgibt. Dem Antrag ist stattzugeben,

wenn dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht beeinträchtigt wird.

(3) Befindet sich das Bier in keinem der im Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge.

Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von der Biersteuer ist befreit:

  1. Bier, das aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder das auf dem Transport ins Zollausland zugrunde gegangen ist; der Austritt des Bieres über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

    b) Bier...

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