Bundesgesetz vom 23. Mai 1978, mit dem das Preisgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Preisgesetzes, BGBl.

Nr. 260/1976, in der Fassung des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1980 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Preisgesetz wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten:

    „(5) Bei Sachgütern, die zum baldigen Verkauf bereitgehalten werden, sind die Preise dadurch ersichtlich zu machen, daß die Sachgüter,

    ihre Umhüllungen oder die Behälter (Regale),

    in denen sie sich befinden, beschriftet oder mit Preisschildern versehen werden, oder, soweit die Sachgüter nicht zur Entnahme durch Kunden bestimmt sind, dadurch, daß Preisverzeichnisse an leicht sichtbarer Stelle angebracht oder Preislisten zur Einsichtnahme aufgelegt werden."

  2. Im Abs. 7 des § 11 hat der letzte Satz zu lauten:

    „Die Preise sind als Inklusivpreise derart ersichtlich zu machen, daß Zuschläge aller Art in den Preis miteingeschlossen sind."

  3. Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten:

    „(8) In kleineren Betrieben gilt die Vorschrift des Abs. 7 erster und zweiter Satz nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind."

  4. Der Abs. 10 des § 11 hat zu lauten:

    „(10) Inhaber von Betrieben des Gastgewerbes haben die Beherbergungs- und Pensionspreise unter Angabe des Leistungsumfanges in ihrem Betrieb ersichtlich zu machen. Die Bestimmung des Abs. 7 letzter Satz findet Anwendung. Die Ersichtlichmachung hat zumindest in jedem Fremdenzimmer durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses zu erfolgen."

  5. Die bisherigen Abs. 10 und 11 des § 11

    erhalten die Absatzbezeichnungen 11 und 12.

  6. An die Stelle der bisherigen Abs. 12 bis 15 des § 11 haben folgende Bestimmungen zu treten:

    „(13) Die Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 über Ersichtlichmachung der Preise bleiben unberührt.

    (14) Die Ersichtlichmachung und öffentliche Ankündigung von Preisen haben in österreichischer Währung zu erfolgen. Die zusätzliche Ersichtlichmachung der Preise in ausländischer...

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