Bundesgesetz vom 21. Mai 1969, mit dem das Einkommensteuergesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 3 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, hat zu lauten:

„4. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Sachleistungen aus den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;".

Artikel II Mit der Vollziehung...

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