Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem die Pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Staatsamt für soziale Verwaltung vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 166, über die pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Das pharmazeutische Universitätsstudium dauert vier Studienjahre."

  2. Im § 3 Abs. 2 ist die Überschrift des Abschnittes

    „Im dritten Studienjahr" durch die

    Überschrift „Im dritten und vierten Studienjahr"

    zu ersetzen.

  3. Im § 8 Abs. 2 sind die Worte „in den nach

    § 7 Abs. 5 anrechenbaren drei letzten Semestern"

    durch die Worte „in den nach § 7 Abs. 5 anrechenbaren fünf letzten Semestern" zu ersetzen.

    Artikel II Die im § 3 Abs. 2 der Pharmazeutischen Studien-

    und Prüfungsordnung in der bisher geltenden Fassung für das dritte Studienjahr vorgesehenen...

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