Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

134. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 278a entfällt in der Z 2 die Wendung ?oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft?.

2. Im § 278d Abs. 1 wird die Wendung ?von sechs Monaten bis zu fünf Jahren? durch die Wendung ?von einem bis zu zehn Jahren? ersetzt und entfällt der letzte Satz.

3. Im § 278d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für

1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.?

4. Im § 278d Abs. 2 wird der Verweis auf ?Abs. 1? durch den Verweis auf ?Abs. 1 oder Abs. 1a? ersetzt.

Fischer

Fayman...

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