Bundesgesetz, mit dem die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/

1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 353/1990, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 2 wird mit „(1)" bezeichnet.

  2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 2

    eingefügt:

    „(2) Die Gebühren betragen:

  3. bei öffentlichen Sprechstellen,

    die mit einem einfachen Sprechapparat ausgestattet sind das 1fache 2. bei öffentlichen Sprechstellen,

    die mit einem Münzoder Wertkartenfernsprecher ausgestattet sind das 1,25fache der Gebühr nach Abs. 1."

  4. § 13 Abs. 1 lautet:

    „§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr

    (§ 11 Abs. 1) berechnet. Das Vielfache beträgt:

  5. Die Überschrift zu § 14 lautet:

    „Gebühren im handvermittelten Fernverkehr"

  6. § 14 Abs. 1 lautet:

    „§ 14. (1) Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:

  7. ...

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