Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz ? KraSchG)

11. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz ? KraSchG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Vertriebsbindungsvereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge und von Ersatzteilen für solche Kraftfahrzeuge sowie für Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen solcher Vertriebsbindungsvereinbarungen verkauft worden sind.

(2) Eine Vertriebsbindungsvereinbarung im Sinn dieses Gesetzes ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.

(3) Ein Personenkraftwagen im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Personen dient und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweist.

(4) Ein leichtes Nutzfahrzeug im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Waren und Personen dient und dessen zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet; werden von einem leichten Nutzfahrzeug auch Ausführungen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen verkauft, gelten sämtliche Ausführungen dieses Fahrzeugs als leichte Nutzfahrzeuge.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Beendigung einer Vertriebsbindungsvereinbarung

§ 3. (1) Eine unbefristet abgeschlossene Vertriebsbindungsvereinbarung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gelöst werden, es sei denn, dass dem gebundenen Unternehmer Gebietsschutz eingeräumt wurde. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn sich für den bindenden Unternehmer die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Das Recht eines Vertragsteils zu einer außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist, bleibt davon unberührt.

(2) Der gebundene Unternehmer hat das Recht, bei Auflösung der...

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