Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz)

111. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Verfassungsbestimmung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in KWK-Anlagen entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:

1. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung;
2. Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen mit Ausnahme der in § 12 des Ökostromgesetzes enthaltenen Tatbestände.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/42/EWG, ABl. Nr. L 52/50 vom 21.02.2004 S. 50, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.

Ziele

§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Unterstützung von bestehenden KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. "bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung" jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
2. "KWK-Anlagen" ("Kraftwärmekopplungsanlagen"), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
3. "KWK-Energie" elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
4. "modernisierte KWK-Anlagen" jene KWK-Anlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
5. "neue KWK-Anlagen" jene KWK-Anlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 8 Abs. 2) erfüllt wird;
6. "öffentliche Fernwärmeversorgung" die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes (ÖSG) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG).

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Herkunftsnachweise

§ 6. Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung ist in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelung des § 42a ElWOG erlassenen Landesgesetze geregelt.

Förderung der KWK-Energie

§ 7. (1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen (§ 8) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.

(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die in § 8 Abs. 2 enthaltenen...

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