Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz)
111. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:
Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in KWK-Anlagen entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
1. | Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung; |
2. | Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen mit Ausnahme der in § 12 des Ökostromgesetzes enthaltenen Tatbestände. |
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/42/EWG, ABl. Nr. L 52/50 vom 21.02.2004 S. 50, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.
Ziele
§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Unterstützung von bestehenden KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | "bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung" jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden; |
2. | "KWK-Anlagen" ("Kraftwärmekopplungsanlagen"), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird; |
3. | "KWK-Energie" elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird; |
4. | "modernisierte KWK-Anlagen" jene KWK-Anlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen; |
5. | "neue KWK-Anlagen" jene KWK-Anlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 8 Abs. 2) erfüllt wird; |
6. | "öffentliche Fernwärmeversorgung" die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden. |
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes (ÖSG) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG).
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Herkunftsnachweise
§ 6. Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung ist in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelung des § 42a ElWOG erlassenen Landesgesetze geregelt.
Förderung der KWK-Energie
§ 7. (1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen (§ 8) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
1. | deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und |
2. | eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird. |
(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die in § 8 Abs. 2 enthaltenen...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN