Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1(Verfassungsbestimmung)Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

    Das Bundes-Verfassungsgesetz ? B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz ? B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Art. 15 Abs. 7 lautet:Artikel 15, Absatz 7, lautet:

  3. ?(7)Absatz 7Im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes können erfolgen:1.Ziffer einsdie Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Art. 97 Abs. 1);die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Artikel 97, Absatz eins,);
  4. 2.Ziffer 2die Kundmachung der Rechtsvorschriften sowie die Vornahme sonstiger amtlicher Verlautbarungen der im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Organe, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
  5. Novellierungsanordnung 2, Art. 20 Abs. 3 bis 5 entfällt.Artikel 20, Absatz 3 bis 5 entfällt.

  6. Novellierungsanordnung 3, Nach Art. 22 wird folgender Art. 22a eingefügt:Nach Artikel 22, wird folgender Artikel 22 a, eingefügt:

    ?Artikel 22a.

  7. (1)Absatz einsDie mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
  8. (2)Absatz 2Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
  9. (3)Absatz 3Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern1.Ziffer einsim Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
  10. 2.Ziffer 2der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder3.Ziffer 3es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
  11. (4)Absatz 4Die näheren Regelungen sind1.Ziffer einsauch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
  12. 2.Ziffer 2in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.?Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind
  13. Novellierungsanordnung 4, Art. 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:Artikel 30, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  14. ?(7)Absatz 7Der Nationalrat und der Bundesrat haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind. Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.?Der Nationalrat und der Bundesrat haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz geheim zu halten sind. Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.?
  15. Novellierungsanordnung 5, In Art. 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Artikel 52, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  16. ?(3a)Absatz 3 aDie Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, soweitDie Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß den Absatz eins bis 3 besteht nicht, soweit1.Ziffer einssie Quellen betreffen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde,
  17. 2.Ziffer 2die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird,3.Ziffer 3ihre Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist oder4.Ziffer 4sie Maßnahmen gemäß Art. 52a Abs. 1 betreffen.?sie Maßnahmen gemäß Artikel 52 a, Absatz eins, betreffen.?
  18. Novellierungsanordnung 6, Art. 67a wird folgender Abs. 3 angefügt:Artikel 67 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  19. ?(3)Absatz 3In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.?In den Angelegenheiten gemäß Artikel 22 a, Absatz eins und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.?
  20. Novellierungsanordnung 7, Art. 121 wird folgender Abs. 5 angefügt:Artikel 121, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  21. ?(5)Absatz 5Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.?Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu...

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