Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

29. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz ? EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz ? EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 72 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 72, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 72a. Rechenzentren?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 wird im Schlussteil vor dem Wort In Paragraph 36, wird im Schlussteil vor dem Wort ?umgesetzt? die Wortfolge ?sowie Art. 12 Abs. 1 und 2, Anhang VII in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1,??sowie Artikel 12, Absatz eins und 2, Anhang römisch VII in Verbindung mit Artikel 32, der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1,? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 lauten die Ziffernbezeichnung der Z 33 In Paragraph 37, lauten die Ziffernbezeichnung der Ziffer 33, ?34.?, die Ziffernbezeichnung der Z 34 , die Ziffernbezeichnung der Ziffer 34, ?35.? und die Ziffernbezeichnung der Z 35 und die Ziffernbezeichnung der Ziffer 35, ?36.?; nach Z 32 wird folgende Z 33 eingefügt:; nach Ziffer 32, wird folgende Ziffer 33, eingefügt:

?33.Ziffer 33?Rechenzentrum? eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 50 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis auf In Paragraph 50, Absatz...

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