Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 4 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitten“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 6 zuzuordnenden Mautstreckenabschnitte“.

  2. Im § 7 lauten die Abs. 3 und 4:

    „(3) Der Preis einer Zweimonatsvignette samt Umsatzsteuer beträgt für 1. einspurige Kraftfahrzeuge ................................................................................................ 80 S,“

  3. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt  .................................................................................... 150 S,“

  4. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt  ..... 1500 S,“

  5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen beträgt  .................................................................................... 1500 S“,

    und für 5. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt ......................................................................................... 3000 S,“

    (4) Der Preis einer Wochenvignette samt Umsatzsteuer beträgt für 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt  .................................................................................... 70 S,“

  6. Omnibusse, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt  ..... 300 S,“

  7. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen beträgt  .................................................................................... 300 S,“

    und für 4. mehrspurige Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt ......................................................................................... 600 S.“

  8. Im § 7 Abs. 6 erster Satz...

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