Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden

92. Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 ? VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist, genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern. Auf Verlangen jedes Mitglieds hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Abs. 1 genannten Anzahl an Stimmführern stattzufinden.?

1a. § 11 lautet:

?§ 11. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:

1. die Ausübung eines Berufes;
2. jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.
Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.

(2) Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.?

1b. In § 12 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

?3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.?

1c. § 12 Abs. 5 lautet:

?(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind ausgeschlossen:

1. wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem antragstellenden Gericht angehören;
2. wenn die Prüfung auf Antrag einer Person durchzuführen ist, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem ordentlichen Gericht angehören, das die Rechtssache in erster Instanz entschieden hat oder das über das gegen die Entscheidung erhobene Rechtsmittel zu entscheiden hat.?

1d. § 17 Abs. 1 lautet:

?§ 17. (1) Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.?

1e. In § 17 Abs. 2 wird die Wendung ?57, 62? durch die Wendung ?57, 57a, 62, 62a? ersetzt.

1f. In § 18 wird die Wendung: ?§§ 15 und 17? durch die Wendung ?§§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57a Abs. 3 und 4, § 62 Abs. 3 letzter Satz und § 62a Abs. 3 und 4? ersetzt.

2. § 19 Abs. 3 und 4 lautet:

?(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1. die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 139 Abs. 1b B-VG, Art. 140 Abs. 1b B-VG und Art. 144 Abs. 2 B-VG;
2. die Zurückweisung eines Antrages bzw. einer Beschwerde wegen
a) offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
b) Versäumung einer gesetzlichen Frist,
c) nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
d) rechtskräftig entschiedener Sache und
e) Mangels der Legitimation;
3. die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86);
4. die Entscheidung in Rechtsachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.?

2a. § 19 Abs. 5 entfällt.

3. § 20 Abs. 1a bis 4 lautet:

?(1a) Entscheidungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich jener über den Ersatz von Barauslagen trifft der Referent, solche über die Ab- oder die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, der Präsident auf Antrag des Referenten.

(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und...

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