Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

93. Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zum 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

?Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen
§ 1. Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen
§ 1a. Begriffsbestimmungen
§ 2. Dopingprävention, Information und Aufklärung
§ 3. Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 4. Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 4a. Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)
§ 4b. Unabhängige Schiedskommission
§ 5. Nationaler Testpool
§ 6. Kostenersatz
§ 7. Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 8. Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 9. Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 10. Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 11. Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 12. Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen
§ 13. Dopingkontrollen bei Kadertrainings und ?lehrgängen
§ 14. Analyse der Proben
§ 14a. Prüfantrag
§ 15. Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission
§ 15a. Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 16. entfällt
§ 17. Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
§ 18. Besondere Pflichten der Sportorganisationen
§ 19. Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören
§ 20. Sonderbestimmungen für Tiere
2. Abschnitt
Besondere Informationspflichten
§ 21. Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
3. Abschnitt
Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 22. entfällt
§ 22a. Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 22b. Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
§ 22c. Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 22d. Berufsrechtliche Folgen von Doping
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23. Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 24. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 25. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 26. Vollziehung
§ 27. In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 28. Anhängige Verfahren?

2. Die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, lauten:

?Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1. (1) Dieses Gesetz dient der Stärkung der Anti-Doping-Arbeit. Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist). Darüber hinaus kann Doping im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten der Gesundheit schaden.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder
2. Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder
3. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder
4. Sportler in einem Zeitraum von zwölf Monaten jede Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) begehen oder
5. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder
6. Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden oder
7. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
8. Sportler oder deren Betreuungspersonen trotz schriftlicher Benachrichtigung durch eine Anti-Doping-Organisation über die möglichen Konsequenzen eines verbotenen Umgangs mit einer Betreuungsperson, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 18 Abs. 4), in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit Umgang haben oder
9. Sportler oder deren Betreuungspersonen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder
10. Sportler oder deren Betreuungspersonen andere Sportler oder Betreuungspersonen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Referenzliste (Verbotsliste) oder auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen Sportlern oder Sportlern mit intellektuellen Beeinträchtigungen gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
2. Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
3. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;
4. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
5. CAS: Court of Arbitration for Sports;
6. Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
7. Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und ?muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
8. Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
9. Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;
10. Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
11. Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
12. Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;
13. Meldepflichtversäumnis: Versäumnis eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
14. Meldesystem: Ein den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999;
15. Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;
16. Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;
17. Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
18. ÖADR: Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
19. Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
20. Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der
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