Bundesgesetz, mit dem das Privatuniversitätengesetz geändert wird

45. Bundesgesetz, mit dem das Privatuniversitätengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Privatuniversitätengesetz ? PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

An § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

?(8) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privatuniversität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privatuniversität hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch...

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