Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

46. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ? HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

?Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden.?

2. In § 31 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge ?in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten?.

3. § 31 Abs. 6 lautet:

?(6) Die der Ombudsstelle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen und Tatsachen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden.?

4. § 31 Abs. 7 erster Satz lautet:

?Die Ombudsstelle hat jährlich unter Berücksichtigung von Abs. 6 einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen.?

Fischer

Faymann

BGBl. I Nr. 46/2015

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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