Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

  2. § 1 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Dieses Bundesgesetz betrifft Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie gegen die Einschleppung aus Drittländern gelisteter invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35.?

  3. § 2 Z 11 lautet:

    ?11. Eingangsort: der Ort, an dem
    a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder
    b) gelistete invasive gebietsfremde Arten
    erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;?
  4. In § 2 wird nach der Z 22 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 23 und 24 angefügt:

    ?23. gelistete invasive gebietsfremde Arten: in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird;
    24. sonstige amtliche Kontrollen: spezifische amtliche Kontrollen gelisteter invasiver gebietsfremder Arten an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG.?
  5. § 24 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie

    1. insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie
    2. gelistete invasive gebietsfremde Arten,
    dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Z 1 auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c, im Falle der Z 2 auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überprüft werden. In
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