Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

159. Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis
Artikel 2 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 5 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

1. der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,
3. der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,
4. und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,
5. und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Artikel 2

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ? BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3a:

?§ 3a. Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 67a:

?§ 67a. Steuerungsmaßnahmen?

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 97a:

?§ 97a. Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten?

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 113a:

?§ 113a. Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen?

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 116a:

?§ 116a. Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises?

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 119a:

?§ 119a. Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde?

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Teil:

?Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds?

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123a:

?§ 123a. Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds?

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123b:

?§ 123b. Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen?

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123c:

?§ 123c. Brückenfinanzierung?

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123d:

?§ 123d. Beitragsgebarung und -verwaltung?

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 126:

?§ 126. Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus?

13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 158a:

?§ 158a. Empfehlungen des Ausschusses?

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 158b:

?§ 158b. Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses?

15. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 159:

?§ 159. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen?

16. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.?

17. Nach § 2 Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

?1a. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;
1b. Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 1, befüllt wird;?

18. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

?3a. Bestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen;?

19. Nach § 2 Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:

?18a. Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;?

20. In § 2 Z 109 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 110 bis 115 angefügt:

?110. Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
111. Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
112. jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Art. 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
113. nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
114. Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
115. nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Art. 4 des Übereinkommens eingerichtet wird.?

21. § 3 Abs. 1 lautet:

?(1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als ?Abwicklungsbehörde? bezeichnet.?

22. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.?

23. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.?

24. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.?

25. § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 lautet:

?Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27...

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