Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

151. Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 113/2009 und BGBl. I Nr. 7/2013 sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 werden im Inhaltsverzeichnis nach der den § 7 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

?§ 7a. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
§ 7b. Statistikgeheimnis?

2. In Art. 1 wird im Inhaltsverzeichnis die den § 9 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

?§ 9. Direktor, Direktorin
§ 9a. Bestellungsverfahren?

3. In Art. 1 wird im Inhaltsverzeichnis nach der den § 23 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?§ 23a. Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015?

4. In Art. 1 lautet im Inhaltsverzeichnis die den § 28 betreffende Zeile:

?§ 28. Inkrafttreten, Außerkrafttreten?

5. Art. 1 § 1 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

?In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.?

6. In Art. 1 § 1 Abs. 5 erster Satz wird das Wort ?Direktorium? durch die Wendung ?Direktor oder von der Direktorin? ersetzt.

7. In Art. 1 § 1 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung ?der Direktoren und Direktorinnen? durch die Wendung ?des Direktors oder der Direktorin? ersetzt.

8. Art. 1 § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.?

9. Art. 1 § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

?3. Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem;
4. nationale Bildungsberichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.?

10. Art. 1 § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

11. Art. 1 § 3 Abs. 1 Z 5 wird durch folgende Z 5 und 6 ersetzt:

?5. Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;
6. Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.?

12. Dem Art. 1 § 3 Abs. 1 wird angefügt:

?Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.?

13. Art. 1 § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Vollkostendeckung zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.?

14. In Art. 1 § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten personenbezogen, wenn die Identität der Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.?

15. Nach Art. 1 § 7 werden folgende §§ 7a und 7b jeweils samt Überschrift eingefügt:

?Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 7a. Organe des BIFIE haben bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. 123 vom 19.05.2015 S. 90. zu folgen. § 3 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

Statistikgeheimnis

§ 7b. (1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(2) Die Organe des BIFIE dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der oder die Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Dienstleister sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2a bleiben davon unberührt.

(4) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.?

16. Art. 1 § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. der Direktor oder die Direktorin,?

17. Dem Art. 1 § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Den Organen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.?

18. In Art. 1 werden die §§ 9 und 10 samt Überschriften durch folgende §§ 9, 9a und 10 samt Überschriften ersetzt:

?Direktor, Direktorin

§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen...

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