Bundesgesetz, mit dem das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert wird

81. Bundesgesetz, mit dem das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, in der Fassung der Kundmachung 88/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.?

2. § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ?Haushalts-Nettoeinkommen? die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.?

3. In § 6 wird in der Überschrift die Wortfolge ?sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden...

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