Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 ? EU-AbgÄG 2016)

77. Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 ? EU-AbgÄG 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz ? VPDG
Art. 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Art. 3 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Art. 4 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Art. 5 Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes
Art. 6 Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Art. 7 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Art. 8 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Art. 9 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Art. 10 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Art. 11 Änderung der Bundesabgabenordnung
Art. 12 Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes

Artikel 1Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz ? VPDG) Inhaltsverzeichnis

§ 1. Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Dokumentationspflicht
§ 4. Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts
§ 5. Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts
§ 6. Master File
§ 7. Local File
§ 8. Übermittlung der Dokumentation
§ 9. Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten
§ 10. Dokumentationssprache
§ 11. Strafbestimmung
§ 12. Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
§ 13. Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden
§ 14. Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
§ 15. Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 16. Vollziehung
§ 17. Zeitlicher Anwendungsbereich
Anlage 1 Übersicht über die Aufteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten
Anlage 2 Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten
Anlage 3 Weitere Informationen oder Erläuterungen

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, und das multilaterale Regierungsübereinkommen über den Austausch länderbezogener Berichte in österreichisches Recht umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. ?Multinationale Unternehmensgruppe? eine Gruppe von Geschäftseinheiten, die zwei oder mehr Geschäftseinheiten umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten oder Gebieten liegt, und die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.
2. ?Geschäftseinheit? eine der folgenden Einheiten:
a) einen eigenständigen Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe, der für Rechnungslegungszwecke in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
b) einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird;
c) eine Betriebsstätte eines unter Buchstabe a oder b fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer multinationalen Unternehmensgruppe, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.
3. ?Oberste Muttergesellschaft? eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, die die folgenden Kriterien erfüllt:
a) sie besitzt direkt oder indirekt ausreichende Anteile an einer oder mehreren Geschäftseinheiten einer solchen multinationalen Unternehmensgruppe, sodass sie zur Aufstellung von konsolidierten Abschlüssen nach den im Staat oder Gebiet ihrer Ansässigkeit allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn ihre Eigenkapitalbeteiligungen an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Staat ihrer Ansässigkeit gehandelt würden und
b) innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe existiert keine andere Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt Anteile im Sinne von Buchstabe a an der erstgenannten Geschäftseinheit besitzt.
4. ?Konsolidierter Abschluss? der Abschluss einer multinationalen Unternehmensgruppe, in dem die Vermögenswerte, Schulden, Einkünfte, Aufwendungen und Cashflows der obersten Muttergesellschaft und der anderen Geschäftseinheiten so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.
5. ?Ansässigkeitsstaat? jener Staat oder jenes Gebiet, in dem sich der Sitz oder Ort der Geschäftsleitung einer Geschäftseinheit befindet. Eine Betriebsstätte gilt für Zwecke dieses Bundesgesetzes im Staat oder Gebiet der Lage als ansässig.
6. ?Länderbezogener Bericht? (Country-by-Country Report) ein Bericht, der Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete enthält.
7. ?Master File? ein Bericht über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe.
8. ?Local File? ein Bericht über die spezifischen gruppeninternen Geschäftsvorfälle einer einzelnen Geschäftseinheit.
9. ?Zuständiges Finanzamt? bei Körperschaften jenes Finanzamt, welches für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist bzw. bei Personengesellschaften jenes Finanzamt, welches für die Feststellung von Einkünften gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 ? AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuständig ist. Bei einer Betriebsstätte ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes aus § 23 AVOG 2010.
10. ?Qualifizierte Vereinbarung? eine Vereinbarung mit den bevollmächtigten Vertretern eines Staates oder Gebietes, der bzw. das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und welche die beteiligten Staaten oder Gebiete zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet.
11. ?Vertretende Muttergesellschaft? eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, die von dieser als alleinige Vertreterin der obersten Muttergesellschaft benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Ansässigkeitsstaat dieser Geschäftseinheit im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe vorzulegen, sofern zumindest eine der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist und diese Geschäftseinheit alle Informationen erhalten oder einholen kann, die für die Vorlage des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 4 erforderlich sind.

Dokumentationspflicht

§ 3. (1) Für eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt.

(2) Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master File sowie ein Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro überschritten haben. Diese Pflichten entfallen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die maßgeblichen Beträge nicht mehr überschritten haben.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage eines Master File verpflichtet, wenn nach den Bestimmungen eines anderen Staates oder Gebietes durch eine dort ansässige Geschäftseinheit ein Master File zu erstellen ist.

(4) Neben diesem Bundesgesetz bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlage anfordern, die für die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung erforderlich sind.

Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 4. Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Z 1 ist zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 verpflichtet:

1. die oberste Muttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist, oder
2. eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen einer obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.
Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist. Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 3 Abs. 1, die weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft oder eine aufgrund von § 5 Abs. 2 eingetretene
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