Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

73. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1.

Aufsicht

§ 2. Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Art. 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und ?mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Art. 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365

1. die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
2. die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
3. Finanzinstrumente entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 4. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

1. bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oder
2. bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis zu 15 Millionen Euro
oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Wirksame Ahndung von Verstößen

§ 5. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Art. 4 oder Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 6. (1) Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 den Namen der natürlichen Person, der finanziellen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen, an die sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung).

(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder

1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen
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