Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 ? MinVersValG 2016)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 ? MinVersValG 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

    Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

  2. In § 9 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von ?14 000 000 Euro? durch den Betrag von ?15 200 000 Euro? ersetzt.

  3. In § 9 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von ?3 500 000 Euro? durch den Betrag von ?3 800 000 Euro? ersetzt.

  4. In § 9 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von ?7 000 000 Euro? durch den Betrag von ?7 600 000 Euro? und der Betrag von ?3 500 000 Euro? durch den Betrag von ?3 800 000 Euro? ersetzt.

  5. In § 9 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von ?7 000 000 Euro? durch den Betrag von ?7 600 000 Euro? ersetzt.

  6. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a wird der Betrag von ?12 800 000 Euro? durch den Betrag von ?13 900 000 Euro? ersetzt.

  7. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Betrag von ?3 500 000 Euro? durch den Betrag von ?3 800 000 Euro? ersetzt.

  8. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. c werden der Betrag von ?5 800 000 Euro? durch den Betrag von ?6 300 000 Euro? und der Betrag von ?3 500 000 Euro? durch den Betrag von ?3 800 000 Euro? ersetzt.

  9. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. d wird der Betrag von ?5 800 000 Euro? durch den Betrag von ?6 300 000 Euro? ersetzt.

  10. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag von ?1 200 000 Euro? durch den Betrag von ?1 300 000 Euro? ersetzt.

  11. In § 9 Abs. 5 wird der Betrag von ?70 000 Euro? durch den Betrag von ?80 000 Euro? ersetzt.

  12. In § 9 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag von ?7 000 000 Euro? durch den Betrag von ?7 600 000 Euro? ersetzt.

  13. In § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag von ?14 000 000 Euro? durch den Betrag von ?15 200 000 Euro? ersetzt.

  14. In § 9 Abs. 6 Z 4 wird der Betrag von ?70 000 Euro? durch den Betrag von ?80 000 Euro? ersetzt.

  15. In § 31b Abs. 1 Z 3 wird der Verweis ?Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65)? durch den Verweis ?Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11,? ersetzt.

  16. In § 31b Abs. 2 wird der Verweis ?Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG? durch den Verweis ?Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG? ersetzt.

  17. In § 31b Abs. 3...

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