Bundesgesetz, mit dem das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG ? MING geändert wird

96. Bundesgesetz, mit dem das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG ? MING geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz ? MING, BGBl. I Nr. 77/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1. der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 51.
2. der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 99.?

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?im Sinne? gestrichen.

3. In § 2 Abs.2 Z 2 wird die Wortfolge ?gemäß § 1 Abs. 2? gestrichen.

4. In den §§ 3, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7 wird jeweils nach der Wortfolge ?§ 1 Abs. 2? die Wortfolge ?und Abs. 3? eingefügt.

5. In den §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge ?§ 2 Abs. 2? die Wortfolge ?oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3? eingefügt.

6. In § 12 Z 1 wird nach der Wortfolge ?gemäß § 2? die Wortfolge ?oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3? eingefügt.

7. In § 4 Abs. 6 wird der Begriff ?europäischen? durch den Begriff ?Europäischen? ersetzt.

8. § 13 lautet:

?§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Z 2, 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 6, 13 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016 treten mit 21.10.2016 in Kraft.

(3) Die §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 1, 7 Abs. 4, 7 Abs. 6, 7 Abs. 7, 12 Z 1 und 13 Abs. 3 in der...

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