Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017)

117. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wendung ?körperliche Unversehrtheit,? die Wendung ?sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,? eingefügt.

2. In § 58 Abs. 4 entfallen die Wörter ?oder beantragt?.

3. Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.?

4. In § 85 Abs. 2 wird die Wendung ?dadurch fahrlässig? durch die Wendung ?dadurch, wenn auch nur fahrlässig,? ersetzt.

5. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

?Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt

§ 91a. (1) Wer eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Person zu der Kontroll- oder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.?

6. In § 115 Abs. 3 wird nach der Wendung ?zu beschimpfen,? die Wendung ?zu verspotten,? eingefügt.

7. In § 117 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist?.

8. In § 117 Abs. 4 wird das Wort ?er? durch das Wort ?sie? ersetzt.

9. § 165 Abs. 1 lautet:

?(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder 30...

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