Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird

103. Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird nach dem Ausdruck ?Wasserstraßengesetz? der Klammerausdruck ?(WaStG)? eingefügt.

2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

?1a. Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;?

3. Im § 2 Abs. 1 Z 9 entfällt der Klammerausdruck ?flussbauliches Gesamtprojekt?.

4. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Die bisher im Eigentum des Bundes stehenden Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.?

5. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ?hat an die Gesellschaft? das Wort ?für? und nach dem Ausdruck ?Hydrografie,? die Wortfolge ?Kennzeichnung der Wasserstraße,? eingefügt.

6. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Abs...

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