Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird

78. Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz ? EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.?

2. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.?

3. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

?Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.?

4. § 5 Abs. 2 Z 4 bis 6 lauten:

?4. die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,
5. der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,
6. die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.?

5. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

1. Landwirtschaftskammer Österreich,
2. Bio
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT