Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

149. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018
Artikel 3 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 5 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Artikel 7 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden vor dem Eintrag zum VI. Abschnitt 2. Unterabschnitt folgende Einträge eingefügt:

?1. Unterabschnitt: Auslagerung

§ 25. Auslagerung?

2. In § 3 Abs. 4a Z 1 wird der Verweis ?22a bis 24a, 27a? durch den Verweis ?22a bis 24a, 25, 27a? ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?gemäß Abs. 1 Z 9a oder § 28a Abs. 5 Z 5?.

4. Vor dem VI. Abschnitt 2. Unterabschnitt wird folgender 1. Unterabschnitt eingefügt:

?1. Unterabschnitt: Auslagerung

Auslagerung

§ 25. (1) Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.

(2) Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.

(3) Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht

1. zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
2. das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
3. die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
4. zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(4) Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.

(5) Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.?

5. In § 29 Einleitungsteil wird die Wortfolge ?deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind? durch die Wortfolge ?die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind? ersetzt.

6. § 39 Abs. 5 lautet:

?(5) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen:

1. Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Abs. 2b,
2. Meldung von Risiken gemäß Abs. 2b und der Risikolage an die Geschäftsleiter,
3. Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Kreditinstituts und allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement,
4. vollständiger Überblick über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage des Kreditinstituts.
An der Spitze der Risikomanagementabteilung steht eine Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes bewilligen, dass eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnimmt, wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen würden, ausschließlich für diesen Zweck eine Person zu benennen und kein Interessenkonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates enthoben werden.?

7. In § 39c Abs. 1 wird die Wortfolge ?deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind? durch die Wortfolge ?die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind? ersetzt.

8. In § 39d Abs. 1 wird die Wortfolge ?deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind? durch die Wortfolge ?die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind? ersetzt.

9. § 42 Abs. 6 lautet:

?(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

1. deren Bilanzsumme 300 Millionen Euro nicht übersteigt oder
2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 50 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist;
4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist oder einer Kreditinstitutsgruppe angehört, bewilligen, dass vom Erfordernis der Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit auch bei Überschreitung der in Z 3 und 4 genannten Grenzen abgesehen werden kann, sofern im Rahmen der Kreditinstitutsgruppe oder des Sektorverbundes eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht und die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eingehalten werden.?

10. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer auf dessen Anfrage über Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich den Stand laufender Verwaltungsverfahren zu informieren und in diesem Zusammenhang relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen.?

11. § 63 Abs. 4 Z 3 lautet:

?3. die Beachtung der §§ 25, 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG;?

12. § 63a Abs. 4 zweiter Satz lautet:

?Bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von über 5 Milliarden Euro hat der Prüfungsausschuss zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr, ansonsten zumindest eine Sitzung im Geschäftsjahr abzuhalten.?

13. § 69 Abs. 1 Schlussteil lautet:

?im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.?

14. § 71 Abs. 6 lautet:

?(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten (Prüfbericht) und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter sowie der Sicherungseinrichtung den Prüfbericht unverzüglich nach dessen Erhalt zu übermitteln. Dem Kreditinstitut ist von den Prüfungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfbericht zu geben. Sofern es aus Risikogesichtspunkten geboten ist, kann dies im behördlichen Verfahren durch die FMA erfolgen. Das...

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