Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

    Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

  2. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

    ?4. Tabak zum Erhitzen.?
  3. § 3 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

    ?(7) Tabak zum Erhitzen sind Tabakprodukte, die sich nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, nicht Zigaretten oder Rauchtabak nach Abs. 2 oder 3 sind und dafür vorgesehen sind, in Teilen oder vollständig durch Erhitzen ohne einen Abbrand des Tabaks konsumiert zu werden, und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen.

    (8) Als Tabak zum Erhitzen gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 7 erfüllen.?

  4. In § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

    ?5. für Tabak zum Erhitzen: 110 Euro je Kilogramm Tabak.?
  5. § 4 Abs. 6 bis 8 lauten:

    ?(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

    (7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

    a) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
    b) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
    c) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,
    jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind
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