Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesbezügegesetz ? BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach ?§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 10a. Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen?
  3. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    ?Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.?

  4. In § 10 Abs. 9 werden in Z 1 der Ausdruck ?6%? durch ?10%?, in Z 2 der Ausdruck ?12%? durch ?20%? und in Z 3 der Ausdruck ?18%? durch ?40%? ersetzt.

  5. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

    ?Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

    § 10a. (1) Reisen

    1. der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.

    (2) Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.

    (3) Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.

    (4) Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.?

  6. § 21 Abs. 16 in der...

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