Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz ? WZG) erlassen wird

59. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz ? WZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz ? WZG) Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Websites und mobile Anwendungen

1. des Bundes und von
2. Einrichtungen, die
a. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b. zumindest teilrechtsfähig sind und
c. überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind,
haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 3 zu entsprechen. Dies gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen.

(2) Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.

(3) Abs. 1 gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

a) Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
c) live übertragene zeitbasierte Medien;
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
e) Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
1. der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der
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