Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) und das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz-FinStaG) geändert werden (ÖBIB-Gesetz 2015)

37. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) und das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz-FinStaG) geändert werden (ÖBIB-Gesetz 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel Gegenstand
1 Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000
2 Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes-FinStaG

Artikel 1

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet samt Überschriften:

?Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBIB

Umwandlung, Firma, Gegenstand, Stammkapital

§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) zu ändern, die erforderlichen Satzungsänderungen festzusetzen, das Nominierungskomitee gemäß § 4 einzurichten und der interimistische Geschäftsführer nach § 6 Abs. 5 zu bestellen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. § 243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar.?

2. § 1 Abs. 2 lit. a bis c lauten:

?a) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) sowie die Vorbereitung von Organbeschlüssen der Unternehmen, an denen die ÖBIB beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
b) der Erwerb von Anteilsrechten nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 7 Abs. 3 und 4,
c) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1,?

3. In § 1 Abs. 2, letzter Satz, wird die Wortfolge ?in die Satzung? durch die Wortfolge ?in den Gesellschaftsvertrag? ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2a wird das Zitat ?Abs. 1 lit. d und e? durch das Zitat ?Abs. 2 lit. d und e? ersetzt.

5. § 1 Abs. 3 lautet:

?(3) Das Stammkapital beträgt 363 365 000 Euro. Sämtliche Geschäftsanteile stehen im Eigentum des Bundes.?

6. In § 2 wird das Wort ?Hauptversammlung? durch das Wort ?Generalversammlung? ersetzt.

7. §§ 3 bis 9 lauten samt Überschriften:

?Aufsichtsrat

§ 3. Die Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat. § 29 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist nicht anwendbar.

Nominierungskomitee

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, dessen ausschließliche Aufgabe die Vorbereitung der Auswahl und die Nominierung der von der ÖBIB in den Hauptversammlungen bzw. Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten zu benennenden Aufsichtsratsmitgliedern ist (Nominierungskomitee). Sofern der ÖBIB an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.

(2) Das Nominierungskomitee besteht aus vier Mitgliedern, die auf gemeinsamen Vorschlag des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers von der Bundesregierung jeweils für eine Legislaturperiode bestellt werden. Die Mitglieder bleiben jedenfalls bis zur Angelobung einer neuen Bundesregierung im Amt. Die Mitglieder des ersten Nominierungskomitees sind der Gesellschaft spätestens mit Wirksamkeit der Umwandlung bekannt zu geben.

(3) Dem Nominierungskomitee gehören zwei amtierende Bundesminister oder Staatssekretäre und zwei für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor mit langjähriger Erfahrung bei der Bestellung von Leitungsorganen oder von Mitgliedern von Aufsichtsräten als Experten an, bei denen jeweils sichergestellt sein muss, dass sie ihre Tätigkeiten im Nominierungskomitee unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben werden. Die Ausübung der Funktion durch die Mitglieder des...

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