Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Bankwesengesetzes
    Artikel 2 Änderung des Börsegesetzes 1989
    Artikel 3 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
    Artikel 4 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
    Artikel 5 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
    Artikel 6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
    Artikel 7 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
    Artikel 8 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
    Artikel 9 Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Bankwesengesetzes

    Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 11/2014 und BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 24a. Kapitalerhaltungsplan? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 24b. Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus?
  3. Die Überschrift des XIII. Abschnitts des Inhaltsverzeichnisses lautet:

    ?XIII. Abschnitt: Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB?

  4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 71. Vor-Ort-Prüfungen? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 71a. und § 71b. Frühintervention?
  5. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 75. Kreditregister? durch den Eintrag ?§ 75. Zentrales Kreditregister? ersetzt.

  6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 77c. Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 77d. Aufsicht durch die Europäische Zentralbank ? einheitlicher Aufsichtsmechanismus?
  7. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 103. bis § 103r. Übergangsbestimmungen? durch den Eintrag ?§ 103. bis § 103s. Übergangsbestimmungen? ersetzt.

  8. In § 1 Abs. 4 wird die Wortgruppe ?Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortgruppe ?Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt.

  9. In § 2 Z 44b wird der Verweis ?23d Abs. 1? durch den Verweis ?§ 23d Abs. 1? ersetzt.

  10. § 3 Abs. 2 Einleitungsteil lautet:

    ?Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:?

  11. § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt.

  12. § 3 Abs. 2 Z 7 entfällt.

  13. § 3 Abs. 2a lautet:

    ?(2a) Die Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.?

  14. In § 3 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 7 durch einen Punkt ersetzt.

  15. § 3 Abs. 4a Z 1 lautet:

    ?1. die §§ 22 bis 24a, 25, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 57 Abs. 5 sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;?
  16. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

    ?c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 25, § 27a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;?
  17. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird die Wortgruppe ?keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte? durch die Wortgruppe ?keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte? ersetzt.

    16a. § 5 Abs. 1 Z 9a Einleitungsteil lautet:

    ?die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Abs. 4 sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates?

  18. § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a lautet:

    ?a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
    aa) dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder
    bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;?

    17a. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 9a oder § 28a Abs. 5 Z 5, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:

    1. Kreditinstitute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut, oder
    2. Kreditinstitute, die durch die FMA gemäß § 23b als Globales Systemrelevantes Institut oder gemäß § 23c als Systemrelevantes Institut eingestuft werden.?
  19. In § 10 Abs. 4 Z 4 wird die Wortgruppe ?ausgehenden systemischen Risiko? durch die Wortgruppe ?ausgehende systemische Risiko? ersetzt.

  20. In § 11 Abs. 1 und 4 wird die Wortgruppe ?Nummern 2 bis 14? jeweils durch die Wortgruppe ?Nummern 2 bis 15? ersetzt.

  21. In § 13 Abs. 1 wird die Wortgruppe ?Nummern 2 bis 14? durch die Wortgruppe ?Nummern 2 bis 15? ersetzt.

  22. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird die Wortgruppe ?§§ 74 bis 75? durch die Wortgruppe ?74 bis 75? ersetzt.

  23. In § 15 Abs. 7 wird die Wortgruppe ?ausgehenden systemischen Risiko? durch die Wortgruppe ?ausgehende systemische Risiko? ersetzt.

  24. § 20b Abs. 1 Z 4 lautet:

    ?4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);?
  25. In § 21 Abs. 1 Z 9 wird der Verweis ?Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG? durch den Verweis ?Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? ersetzt.

  26. § 21 Abs. 4 Z 1 lautet:

    ?1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;?
  27. § 21a Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Art. 143 Abs. 1 und 3, Art. 221 Abs. 1 und 2, Art. 225 Abs. 1, Art. 259 Abs. 3, Art. 283 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 363 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung einzuholen.?

  28. In § 21a Abs. 4 wird der Verweis ?Verordnung (EU) Nr. 1093/2010? durch den Verweis ?Verordnung (EU) Nr. 575/2013? ersetzt.

  29. In § 21b Abs. 1 wird nach dem Verweis ?Art. 282 Abs. 6,? der Verweis ? Art. 298 Abs. 4,? eingefügt.

  30. § 22 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands- und Systemgefährdung (Abs. 1 und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren. Bei Vorliegen einer Systemgefährdung sind der Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren. Bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung, die nicht zugleich eine Systemgefährdung darstellt, ist der Bundesminister für Finanzen unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.?

  31. In § 22a Abs. 1 wird der Verweis ?Art. 458 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? durch den Verweis ?Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? ersetzt.

  32. § 22a Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.?

  33. In § 22a Abs. 3 wird die Wortgruppe ?ein gutachtliche Äußerung? durch die Wortgruppe ?eine gutachtliche Äußerung? ersetzt.

  34. In § 22a Abs. 4 Einleitungsteil wird der Verweis ?Abs. 2? durch den Verweis ?Abs. 3? ersetzt.

  35. In § 22a Abs. 5 werden die Verweise ?Abs. 2? jeweils durch den Verweis ?Abs. 3? ersetzt.

  36. In § 22a Abs. 6 werden die Verweise ?Abs. 2? jeweils durch den Verweis ?Abs. 3? ersetzt.

  37. In § 22a Abs. 7 wird der Verweis ?Abs. 3 bis 5? durch den Verweis ?Abs. 4 bis 6? ersetzt.

  38. In § 22a Abs. 9 Z 1 wird die Wortfolge ?15 Prozentpunkte? durch die Wortfolge ?15 vH? ersetzt.

  39. In § 22a Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge ?25 Prozentpunkte? durch die Wortfolge ?25 vH? ersetzt.

  40. § 23d Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für...

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