Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)

163. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Artikel 2 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Freiwilligengesetzes
Artikel 4 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

?Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;?

2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;?

3. In § 4 Abs. 4 werden in Z 2 das Wort ?oder? durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt durch das Wort ?oder? ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:

?4. die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat.?

4. § 8 Abs. 2 dritter Satz lautet:

?Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.?

5. In § 8 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge ?Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung? durch die Wortfolge ?Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung? ersetzt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

?Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen.?

6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

?§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem Freiwilligengesetz ? FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder einem nicht unter § 12b fallenden Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland geschlossen und diese der Zivildienstserviceagentur vorgelegt haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.?

7. In § 15 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge ?spätestens am dritten Tag? durch die Wortfolge ?spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn? ersetzt.

8. In § 23c...

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