Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

119. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge ?1. Februar bis 31. Jänner? durch die Wortfolge ?1. Jänner bis 31. Dezember? ersetzt.

1a. § 26a Abs. 2 und 3 lauten:

?(2) Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf:

1. Präsidentin oder Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
2. drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH,
3. Präsidentin oder Präsident der Internationalen oder der Europäischen Richtervereinigung im Ausmaß von je 25 vH.

(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.?

2. In § 27 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge ?15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner? durch die Wortfolge ?15. November bis einschließlich 10. Dezember? ersetzt.

3. In § 27 Abs. 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck ?10. Februar? durch den Ausdruck ?10. Jänner?, überdies in § 27 Abs. 3 erster Satz das Wort ?Jänner? durch das Wort ?Dezember? ersetzt.

4. Nach § 47a wird folgender § 47b samt Überschrift eingefügt:

?Justiz-Servicecenter

§ 47b. (1) Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber

1. an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, sowie
2. bei Bezirksgerichten mit zumindest fünf oder mehr systemisierten vollen Richterinnen- bzw. Richterplanstellen
kann die Bundesministerin für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften ein Justiz-Servicecenter einrichten.

(2) Ein Justiz-Servicecenter kann auch gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft geführt werden.

(3) Zur Mitarbeit in einem Justiz-Servicecenter sind nur solche Bedienstete des Fachdienstes heranzuziehen, die über eine entsprechende Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Kanzleibereich insbesondere auch in Bezug auf die Informationstechnik-Anwendungen der Justiz sowie eine...

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