Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

117. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 4. Satz wird die Wortfolge ?Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum,? durch die Wortfolge ?Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum,? ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck ?6 100 ?? durch den Ausdruck ?6 400 Euro? ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird das Wort ?Kalendermonaten? durch das Wort ?Monaten? ersetzt und in § 24 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck ?6 100 ?? durch den Ausdruck ?6 400 Euro? ersetzt.

4. § 24d samt Überschrift lautet:

?Anzuwendende Bestimmungen

§ 24d. (1) § 1, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 4, § 5 Abs. 3 bis 6, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach § 5c ist pro Elternteil binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33 ? liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5c, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von § 26a nicht den anderen Elternteil. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abschnitt 2 aus.

(2) Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (§ 24 Abs. 1 Z 2) Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher...

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