Bundesgesetz, mit dem das EU ? Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden

65. Bundesgesetz, mit dem das EU ? Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.?

2. In § 33 Abs. 7 entfällt die Wortfolge ?von den Sicherheitsbehörden? und wird das Wort ?diesen? durch das Wort ?Sicherheitsbehörden? ersetzt.

3. In § 34 Abs. 1 wird das Wort ?Sirene-Büro? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros? ersetzt.

4. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Die Sicherheitsbehörden sind? durch die Wortfolge ?Der Bundesminister für Inneres ist? und die Wortfolge ?in das Schengener Informationssystem einzugeben? durch die Wortfolge ?im Schengener Informationssystem zu verarbeiten? ersetzt.

5. § 35 Abs. 4 erster Satz lautet:

?(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:?

6. In § 35 Abs. 5 wird die Wortfolge ?hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde? durch das Wort ?ist? ersetzt.

7. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Die Sicherheitsbehörden sind? durch die Wortfolge ?Der Bundesminister für Inneres ist? ersetzt.

8. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Die Sicherheitsbehörden sind? durch die Wortfolge ?Der Bundesminister für Inneres ist? und die Wortfolge ?in das Schengener Informationssystem einzugeben? durch ?im Schengener Informationssystem zu verarbeiten? ersetzt.

9. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Die Sicherheitsbehörden sind? durch die Wortfolge ?Der Bundesminister für Inneres ist? ersetzt.

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT