Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird

109. Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e?.

2. In § 2 Abs. 5 Z 2 lit. c wird die Wortfolge ?Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates? durch die Wortfolge ?Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates? ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck ?Europäischen Gemeinschaften? und der Ausdruck ?Europäischen Gemeinschaft? durch den Ausdruck ?Europäischen Union? ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck ?Europäischen Gemeinschaft? durch den Ausdruck ?Europäischen Union? ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 und 3 lautet:

?(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.

(3) Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.?

6. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen.?

7. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck ?Europäischen Gemeinschaft? durch den Ausdruck ?Europäischen Union? ersetzt und nach dem Ausdruck ?Personen der anderen Mitgliedstaaten? der Ausdruck ?oder diesen gleichgestellten Staaten? eingefügt.

8. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck ?20. Oktober 2009 S. 9,? der Ausdruck ?in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1,? eingefügt.

9. § 6 Abs. 4...

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